Statuten

1. Allgemeine Bestimmungen

Art. 1 Name, Sitz und Rechtsform

1.1

Unter dem Namen

Verein Ostschweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ

besteht ein im Handelsregister eingetragener Verein, in der Folge „Verein Ostschweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen (SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ)“ genannt.

Der SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ ist ein Verein nach Art.60 ff des Schweizerischen Zivilgesetzbuches mit Sitz am Geschäftsdomizil des jeweiligen Präsidenten.

Art. 2 Zweck, Aufgaben

2.1

Zweck des Vereins ist die Unterstützung der Mitglieder in wirtschaftlichen und unternehmerischen Belangen, Vertretung ihrer Interessen und Förderung der Speditions-Logistikbranche im nationalen und internationalen Einzugsgebiet des Vereins.

2.2

Insbesondere bezweckt der SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ:

  • Vertretung und Wahrung der Interessen der Branche gegenüber den Behörden von wirtschaftlichen, verkehrstechnischen oder anderen für den SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ relevanten Fragen.
  • Nachwuchsförderung und berufliche Aus- und Weiterbildung.
  • Behandlung individueller und genereller Fragen des Transport-, Logistik- und Verkehrswesen sowie Beratung, allenfalls Vertretung bei arbeitsrechtlichen, sozialen und sozialpolitischen Fragen.
  • Förderung der kommerziellen Zusammenarbeit unter den Mitgliedern, Wahrung lauteren Geschäftsgebarens.
  • Pflege kollegialer Beziehungen unter den Mitgliedern.
  • Öffentlichkeitsarbeit, insbesondere Förderung des Ansehens und der Akzeptanz der Speditions- und Logistikbranche.

2.3

Zur Erfüllung dieses Zwecks kann der SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ für die Mitglieder verbindliche Beschlüsse fassen, Reglemente erlassen und Verträge abschliessen.

2.4

Der SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ kann sich an andere Berufsorganisationen oder Institutionen mit ähnlichen Zwecken anschliessen oder Vertreter entsenden, bzw. einem Anschluss solcher Institutionen an den SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ zustimmen.

Art. 3 Struktur des Verbandes

Der SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ ist eine Sektion der SPEDLOGSWISS – Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen.

Art. 4 Finanzen, Haftung

4.1

Der Verein finanziert sich im wesentlichen durch:

  • Ordentliche und ausserordentliche Mitgliederbeiträge
  • Jährliche Ausbildungsbeiträge
  • Freiwillige Beiträge und Zuwendungen
  • Erlöse aus Dienstleistungen
  • Finanzerträge

4.2

Der Verein verwendet seine Mittel im Rahmen seines Zwecks und seiner Aufgaben. Er kann in diesem Rahmen auch Liegenschaften erwerben.

4.3

Für die Verbindlichkeiten des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZhaftet ausschliesslich das Vereinsvermögen.

4.4

Das Geschäftsjahr entspricht dem Kalenderjahr.

4.5

Die Haftung der Organe, der Beauftragten des Vereins für Schaden, die sie Mitgliedern, deren Vertretern oder Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern aufgrund ihrer verbandsgeschüftlichen Tätigkeit zufügen, ist ausgeschlossen.

2. Mitgliedschaft

Art. 5 Arten der Mitgliedschaft

Im SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ bestehen folgende Kategorien von Mitgliedern:

  • Einzelmitglieder
  • Passivmitglieder
  • Ehrenmitglieder
  • Zollagenten können nur Mitglieder bei der SPEDLOGSWISS werden, jedoch nicht in der Sektion

Art. 6 Einzelmitglieder

6.1

Einzelmitglied kann grundsätzlich jede Speditionslogistikfirma werden, die in den Kantonen GR, SG, AI, AR oder dem Fürstentum Liechtenstein domiziliert ist.

6.2

Jedes Einzelmitglied ist verpflichtet, die Statuten des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ durch rechtsgültige Unterschrift als verbindlich anzuerkennen, den Vereinsbeschlüssen und Weisungen nachzukommen sowie die Reglemente zu befolgen.

6.3.

Die Mitgliedschaft im SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ erfordert unmittelbar auch die Mitgliedschaft in der SPEDLOGSWISS (Verband schweizerischer Speditions- und Logistikunternehmen).

Art. 7 Mitglieder Zollagenten

Zollagenten sind Mitglieder, welche das entsprechende Reglement der SPEDLOGSWISS erfüllen und ausschliesslich im Bereich „Zoll-/Grenzabfertigungen“ tätig sind. Art. 6.1 und 6.2 gelten sinngemäss auch für die Zollagenten.

Art. 8 Passivmitglieder

8.1.1

Passivmitglieder können natürliche oder juristische Personen werden, welche keine andere Mitgliedschaft erwerben können, die aber den SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ und seine Bestrebungen unterstützen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

8.2

Die Passivmitgliedschaft beinhaltet keine Mitwirkungsrechte.

Art. 9 Ehrenmitglieder

9.1

Natürliche Personen, die sich um den SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ oder die Speditionslogistikbranche besondere Verdienste erworben haben, können von der Generalversammlung zu Ehrenmitgliedern des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ ernannt werden.

9.2.1

Für die Ernennung zum Ehrenmitglied ist die vorgängige Mitgliedschaft im SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ nicht Voraussetzung. Die Ehrenmitgliedschaft beinhaltet keinerlei Rechte und Pflichten.

Art. 10 Aufnahmegesuch und Aufnahme

Das Aufnahmeprozedere richtet sich nach dem separaten Aufnahmereglement der SPEDLOGSWISS.

Art. 11 Mitgliederbeiträge

11.1

Die ordentlichen, jährlichen Mitglieder- und Ausbildungsbeiträge werden an der jährlichen Generalversammlung festgelegt und in einem separaten Beitragsregelement festgehalten.

11.2

Die Mitgliederbeiträge sind jeweils nach erfolgter Generalversammlung fällig und binnen 30 Tagen nach Rechnungserhalt zu begleichen. Bei Eintritt während des Geschäftsjahres ist der volle Jahresbeitrag zu entrichten.

11.3

Für besondere Zwecke kann die Generalversammlung auf Antrag des Vorstandes ausserordentliche und zeitlich befristete Mitgliederbeiträge beschliessen.

11.4

Die Milizarbeit des Vorstandes wird nicht entschädigt. Referenten und Experten für die Ausbildung der Lehrlinge/Mitglieder sind durch die Mitglieder nach dem Solidaritätsprinzip zu stellen und diese werden gemäss den Üblichen Ansätzen entschädigt.

Art. 12 Erlöschen und Verlust der Mitgliedschaft

12.1

Die Mitgliedschaft endet:

  • Durch Auflösung des Vereins
  • Durch Erlöschung des Einzel-, Zollagenten- oder Passivmitgliedes, bzw. durch Streichung im Handelsregister
  • Durch den Tod des Passiv- oder Ehrenmitgliedes
  • Durch Austritt des Mitgliedes. Dieser hat mit eingeschriebenem Brief an den Vorstand zu erfolgen
  • unter Einhaltung einer sechsmonatigen Kündigungsfrist auf Ende des Jahres und unter Erfüllung aller finanziellen Verpflichtungen
  • Durch Nichteinhaltung der vorgegebenen Pflichten

12.2

Der Ausschluss erfolgt auf der Grundlage des Aufnahme- und Ausschlussreglementes SPEDLOGSWISS. Der Ausschluss wird vom Vorstand ausgesprochen.

12.3

Anstelle des Ausschlusses können auch andere Massnahmen angeordnet werden, die im Aufnahme- und Ausschlussreglement geregelt sind.

12.4

Der Ausschluss entbindet nicht von der Erfüllung der finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ.

12.5

Dem Ausgeschlossenen steht ein Rekursrecht an die nächste Generalversammlung offen. Diese entscheidet endgültig.

12.6

Ausscheidende Mitglieder verlieren jeden Anspruch auf Beteiligung am Vereinsvermögen.

3. Organisation

Art. 13 Vereinsorgane

Die Organe des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ sind:

  • Die Generalversammlung
  • Der Vorstand
  • Die Kontrollstelle

Art. 14 Generalversammlung, Einberufung, Aufgaben und Beschlussfassung

14.1

Die Generalversammlung ist das oberste Organ des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ. Die ordentliche Generalversammlung findet jährlich im ersten Halbjahr statt.

14.2

Ausserordentliche Generalversammlungen können auf Antrag von mindestens einem Fünftel aller Mitglieder oder durch Vorstandsbeschluss einberufen werden.

14.3

Die Generalversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfachem Mehr, soweit nicht Gesetz oder die Statuten etwas anderes vorschreiben. Jedes Mitglied verfügt nur über eine Stimme. Bei Stimmengleichheit fällt der Präsident, bzw. der Vorsitzende den Stichentscheid.

14.4

Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen. Mit einem Fünftel der anwesenden Stimmen kann die geheime Wahl oder Abstimmung verlangt werden.

14.5

Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand unter Bekanntgabe von Ort, Datum und Traktandenliste mindestens 14 Kalendertage vor der Versammlung. Anträge sind an den Vorstand mindestens 10 Kalendertage vor der Generalversammlung schriftlich einzureichen. Über nicht ordnungsgemäss traktandierte Geschäfte kann nicht gültig Beschluss gefasst werden.

Art. 15

Die Generalversammlung ist für die folgenden Geschäfte zuständig:

15.1

Genehmigung des Protokolls der vorangegangenen Generalversammlung.

15.2

Abnahme des Jahresberichtes, der Jahresrechnung sowie Entgegennahme des Kontrollstellenberichtes, Entlastung des Vorstandes, Festsetzung der ordentlichen, allfälliger ausserordentlicher Beiträge und des Ausbildungbeitrages.

15.3

Genehmigung von Reglementen und Richtlinien, Genehmigung von Rahmenverträgen mit Verbindlichkeit für die Branche.

15.4

Wahlen

  • des Präsidenten
  • des/der Vizepräidenten
  • der Übrigen Mitglieder des Vorstandes
  • der Kontrollstelle
  • der Ehrenmitglieder

15.5

Behandlung ordnungsgemäss eingebrachter Traktanden seitens der Mitglieder und des Vorstandes.

15.6

Aufnahme von Mitgliedern nach Art. 10.

15.7

Entscheid über Rekurse abgewiesener oder ausgeschlossener Mitglieder.

15.8

Statutenänderungen, Fusion oder Auflösung des Vereins.

15.9

Beschlussfassung über Gegenstände, die der Generalversammlung durch Gesetz oder die Statuten übertragen worden sind.

Art. 16 Vorstand

16.1

Der Vorstand setzt sich zusammen aus:

  • dem Präsidenten
  • einem Vizepräsidenten
  • den übrigen Vorstandsmitgliedern

16.2

Die Mitglieder des Vorstandes müssen aktive qualifizierte Mitarbeiter in leitender Stellung bei Mitgliedfirmen sein.

16.3

Zu den einzelnen Geschäften können nach Bedarf weitere Mitglieder, bzw. Sachverständige ohne Stimmrecht beigezogen werden.

Art. 17 Einberufung und Beschlussfassung des Vorstandes

17.1

Die Einberufung erfolgt durch den Präsidenten nach seinem Ermessen. Verlangen wenigstens zwei Vorstandsmitglieder unter Angabe der Verhandlungsgegenstände eine Vorstandssitzung, ist der Präsident, bzw. seine Vertreter verpflichtet, innert acht Kalendertagen eine Vorstandssitzung einzuberufen, die binnen eines Monats nach der Einladung erfolgen muss.

17.2

Die Einladungen zu den Sitzungen erfolgen schriftlich und unter Angabe der Tagesordnung mindestens acht Tage im voraus.

17.3

Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Drittel der Mitglieder anwesend sind. Für die Beschlussfassung gilt das einfache Mehr. Bei Stimmengleichheit füllt der Präsident, bzw. der Vorsitzende, den Stichentscheid.

17.4

Der Vorstand kann seine Beschlüsse auch auf dem Zirkularweg fassen.

Art. 18 Konstituierung und Aufgaben des Vorstandes

18.1

Der Präsident wird von der Generalversammlung gewählt. Der übrige Vorstand konstituiert sich selbst.

18.2

Er entscheidet auf Basis von Gesetz und Statuten über die Kompetenzordnung. Diese regelt die Kompetenzen zwischen Vorstand und Präsident. Er erlässt ein Spesenreglement.

18.3

Er bereitet die Generalversammlung vor. Er entscheidet über die Aufnahme und den Ausschluss von Mitgliedern gemäss den entsprechenden Reglementen.

18.4

Im übrigen obliegt dem Vorstand die Beschlussfassung über alle Geschäfte, die nicht durch Gesetz oder die Statuten der Generalversammlung vorbehalten sind.

Art. 19 Wählbarkeit, Amtsperiode

Der Präsident und die übrigen Vorstandsmitglieder werden jährlich durch die Generalversammlung gewählt. Diese sind unbeschränkt wieder wählbar.

Art. 20 Vertretung, Zeichnungsberechtigung

20.1

Der Vorstand bezeichnet diejenigen Mitglieder, welche die Geschäfte führen und den SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ nach aussen vertreten.

20.2

Er bestimmt die Zeichnungsberechtigten. Diese zeichnen kollektiv zu zweien.

Art. 21 Präsident, Vizepräsidenten

21.1

Der Präsident vertritt den Vorstand nach aussen. Er leitet die Sitzungen des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ und überwacht die Erledigung der Generalversammlungs- und Vorstandsbeschlüsse.

21.2

Im Verhinderungsfall des Präsidenten übernimmt einer der Vizepräsidenten die Funktion des Präsidenten mit allen Rechten und Pflichten.

Art. 22 Adresse, Geschäftsführung

Die Adresse des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ ist identisch mit derjenigen des Präsidenten.

Art. 23 Kontrollstelle, Abschlüsse

23.1

Die Generalversammlung wählt als Kontrollstelle mind. zwei Mitgliedsfirmen als Rechungsrevisoren.

23.2

Diese kontrollieren die Rechnungsführung und erstatten jährlich Bericht über Bilanz, Jahresrechnung sowie aber das Ergebnis ihrer Kontrolle.

23.3

Die Rechnungsrevisoren können Anträge stellen, insbesondere aber die Höhe der Mitgliederbeiträge, über befristete Verbandsbeiträge oder über kostensenkende Massnahmen.

Art. 24 Bekanntmachung

Bekanntmachungen des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ erfolgen in der Regel schriftlich an das letztbekannte Domizil der Mitgliedfirma. Eintragungen in das Handelsregister werden gemäss Art 931 OR im Schweizerischen Handelsamtsblatt veröffentlicht.

4. Statutenänderungen, Auflösung des Verbandes

Art. 25 Statutenänderungen

Eine Teil- oder Totalrevision der Statuten kann durch die ordentliche oder ausserordentliche Generalversammlung mit einem Mehr von zwei Dritteln der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Die Änderungsanträge müssen den Mitgliedern schriftlich formuliert zusammen mit der Einladung zur Generalversammlung zum Entscheid vorgelegt werden.

Art. 26 Auflösung des Verbandes

26.1

Die Auflösung des SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ kann nur von einer ordentlichen oder ausserordentlichen Generalversammlung beschlossen werden. Dabei bedarf es der Anwesenheit von zwei Dritteln der gesamten möglichen Stimmen und der Zustimmung von drei Vierteln der anwesenden Stimmen.

26.2

Ist die Versammlung nicht beschlussfähig, ist eine weitere ausserordentliche Generalversammlung einzuberufen, welche mit einfachem Mehr der Stimmenden die Auflösung des Vereines bestimmen kann.

26.3

Der Auflösungsantrag ist vom Vorstand mindestens zwei Monate vor der Generalversammlung den Mitgliedern zur Kenntnis zu bringen. Vorbehalten bleiben die gesetzlichen Auflösungsgründe gemäss Zivilgesetzbuch.

26.4

Wird die Auflösung des Vereins beschlossen, wählt die Generalversammlung die Liquidatoren, welche die Vereinsgeschäfte zu Ende führen und die Auflösung im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen vornehmen.

Das nach Tilgung der Verbindlichkeiten verbleibende Vereinsvermögen ist zinstragend bei einer Schweizer Bank während höchstens fünf Jahren auf den Namen Verein Ostschweizer Speditions- und Logistikunternehmen für einen evtl. neu zu gründenden SPEDLOGSWISS OSTSCHWEIZ anzulegen.

Nach unbenutztem Ablauf dieser Frist wird das Vereinsvermögen einer Institution mit möglichst gleichartigem Zweck zuerkannt.


Diese Statuten wurden an der Gründungsversammlung des VOSL vom Freitag, 27. Januar 2006 in Buchs genehmigt und rückwirkend auf den 1. Januar 2006 in Kraft gesetzt.

Namensänderung sowie Änderung des Artikels 6.3 am 28.03.2012 von der 88. Generalversammlung genehmigt.

Der Präsident: Der Protokollführer:
Oskar Kramer Michael Wunderli